Die meisten Tätigkeiten des Steuerberaters werden nach dieser Gebührenart berechnet. Grundlage der Berechnung ist der Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit für den Auftraggeber hat [Gegenstandswert]. Dieser Wert wird dem Grunde nach in den meisten Fällen von der Steuerberatergebührenverordnung [StBGebV] festgelegt. So ist zum Beispiel bei der Gebührenberechnung für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung festgelegt, daß Gegenstandswert „die Summe aller positiven Einkünfte” ist; bei Buchführungsarbeiten ist dies „der Jahresumsatz” bzw. im Verlustfall „der höhere Aufwand”.
Soweit die StBGebV den Gegenstandswert nicht festlegt, entspricht er dem Wert des Interesses, das der Mandant an der betreffenden beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters hat. Dies ist zum Beispiel bei Streitigkeiten zwischen Mandant und Finanzamt über die Höhe der zutreffenden Steuerfestsetzung regelmäßig der strittige Steuerbetrag.
Da der Gegenstandswert aber der Höhe nach häufig bei Auftragserteilung noch gar nicht feststeht, sondern erst nach Abschluß der jeweiligen Arbeiten überhaupt berechnet werden kann, ist in vielen Fällen eine Angabe über die Höhe der jeweiligen Vergütung für den betreffenden Auftrag nur im Schätzungswege möglich; in der Praxis hilft man sich hier mit der Anforderung eines angemessenen Vorschusses [§ 8 StBGebV], über den abgerechnet wird, wenn der jeweilige Gegenstandswert auch der Höhe nach feststeht.
Steht der Gegenstandswert der Höhe nach fest, so kommen – je nach Tätigkeit – folgende Tabellen der StBGebV zur Anwendung, in denen jeweils die volle Gebühr [10 / 10] festgelegt ist:
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Tabelle A [Anlage 1 zur StBGebV], Tabelle B [Anlage 2 zur StBGebV], Tabelle C [Anlage 3 zur StBGebV], Tabelle E [Anlage 5 zur StBGebV]. |
In gerichtlichen Verfahren kommen die entsprechenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sinngemäß zur Anwendung – §§ 45, 46 StBGebV.
Für die Ermittlung von Wertgebühren sieht die StBGebV in den meisten Fällen einen Gebührenrahmen – mit einer Mindestgebühr [z. B. 5 / 10] und einer Höchstgebühr [z. B. 20 / 10] – vor. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Darüber hinaus kann ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters bei der Bemessung der Gebühren zusätzlich herangezogen werden; dieses Haftungsrisiko ist bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, jedoch immer zu berücksichtigen. Es liegt also im Ermessen des Steuerberaters zu bestimmen, welche Gebühr die zutreffende und damit die angemessene Gebühr ist – § 11 StBGebV. Allerdings ist die von einem Steuerberater getroffene Gebührenbestimmung dann nicht verbindlich, wenn sie von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist.
Bei durchschnittlichem Umfang und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einer beruflichen Tätigkeit hat sich nach meinen Erfahrungen auch eine durchschnittliche Wertgebühr – nämliche die mittlere Gebühr – als angemessen erwiesen. Daher wird in meiner Praxis auch entsprechend abgerechnet: Im obengenannten Beispiel würde also eine Wertgebühr in Höhe von 12,5 / 10 einer vollen Gebühr abgerechnet werden.
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