UMSATZSTEUERGESETZ


Vierter Abschnitt. Steuer und Vorsteuer

§ 13a
Steuerschuldner

 (1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer,
2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber,
3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer,
4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung,
5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer;
6. des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet.

 (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

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