Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
§ 10
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt führen:
1. | durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder |
durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers. 2Der sonstige Beleg soll enthalten: |
den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung, |
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den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist, |
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die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstandes, |
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den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet, |
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den Empfänger und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet, |
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eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, |
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die Unterschrift des Ausstellers. |
(2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei den Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen.
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