Siebenter Abschnitt.
Gerichtliche und andere Verfahren
§ 46
Vergütung bei Prozeßkostenhilfe.
Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.
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