Steuerberatergebührenverordnung


Fünfter Abschnitt.
Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

§ 36
Steuerliches Revisionswesen.

 (1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr Zeitgebühr.

 (2) Der Steuerberater erhält

1.

für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke

2/10  bis 10/10
  einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr  
2.

für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr. 2Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.

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