Steuerberatergebührenverordnung


Vierter Abschnitt.
Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

§ 30
Selbstanzeige.

 Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 bis 378 Abs. 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10 Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

 ←  Zurück  →