Steuerberatergebührenverordnung


Vierter Abschnitt.
Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

§ 28
Prüfung von Steuerbescheiden.

 Für die Prüfung eines Steuerbescheides erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

 ←  Zurück  →