Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt. Organisation des Berufs
§ 76
Aufgaben der Steuerberaterkammer
(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,
(3) 1Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. 2Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.
(4) 1Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. 2Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.
(5) Die Steuerberaterkammer hat ferner die Aufgabe, das Berufsregister zu führen.
(6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.
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