STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt. Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Unterabschnitt. Persönliche Voraussetzungen

§ 39a
Rücknahme von Entscheidungen

 (1) 1Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsentscheidung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zurückzunehmen, wenn

  1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
  2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
  3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

2Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.

 (2) 1Die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2Diese unterrichtet die für die Bestellung oder deren Rücknahme zuständige Steuerberaterkammer von dem Ausgang des Verfahrens. 3§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordung stehen diesen Mitteilungen nicht entgegen. 4Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens mitgeteilt, so ruht dieses bis zur Mitteilung nach Satz 2.

 (3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.

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