DIPL.-KFM. WERNER MUNDORF · STEUERBERATER · DEMMIN


Hilfestellung bei der Erfüllung steuerlicher Einkünfte-Ermittlungspflichten

Die Einkünfte aus den sogenannten Überschuß-Einkunftsarten sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart zu ermitteln. Hierzu zählen die folgenden, abschließend genannten Einkunftsarten:

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 EStG;
  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen – §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 EStG;
  3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 21 EStG;
  4. Sonstige Einkünfte – §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 22 EStG.

Zu den Sonstigen Einkünften gehören, soweit sie zu keiner anderen, übergeordneten Einkunftsart gehören, insbesondere folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, wie z. B. Leibrenten oder Unterhaltsleistungen
    (soweit sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können);
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 EStG
    (bis 31.12.1998 als Spekulationsgeschäfte bezeichnet);
  • Einkünfte aus Leistungen, soweit sie zu keiner übergeordneten Einkunftsart gehören und im Kalenderjahr mindestens 256 Euro (500 DM) betragen haben, wie z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände;
  • bestimmte Bezüge von Abgeordneten.
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