DIPL.-KFM. WERNER MUNDORF · STEUERBERATER · DEMMIN


Pauschalvergütung

Der Steuerberater darf mit dem Mandanten für laufend auszuführende Tätigkeiten – zum Beispiel für Buchführungsarbeiten – auch eine Pauschalvergütung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung muß schriftlich erfolgen und eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben. Neben der Höhe der vereinbarten Pauschalvergütung sind in dieser Vereinbarung die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen – § 14 Abs. 1 StBGebV.

Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung dient allerdings lediglich der Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens, sie ist keine Maßnahme zur Gewährung eines (verdeckten) Gebührennachlasses; denn auch sie muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen – § 14 Abs. 3 StBGebV.

Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist nach § 14 Abs. 2 StBGebV ausdrücklich ausgeschlossen für:

  1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen,
  2. die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten,
  3. die Berichtigung einer bereits abgegebenen, aber unrichtigen Steuererklärung,
  4. sämtliche Anträge außerhalb von Rechtsbehelfsverfahren,
  5. sämtliche Anträge außerhalb von Steuererklärungen,
  6. die Teilnahme an Prüfungen [z. B. an Betriebsprüfungen],
  7. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,
  8. die Beratung und Vertretung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren,
  9. die Beratung und Vertretung in gerichtlichen und anderen Verfahren.
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