Der Steuerberater darf mit dem Mandanten für laufend auszuführende Tätigkeiten – zum Beispiel für Buchführungsarbeiten – auch eine Pauschalvergütung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung muß schriftlich erfolgen und eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben. Neben der Höhe der vereinbarten Pauschalvergütung sind in dieser Vereinbarung die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen – § 14 Abs. 1 StBGebV.
Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung dient allerdings lediglich der Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens, sie ist keine Maßnahme zur Gewährung eines (verdeckten) Gebührennachlasses; denn auch sie muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen – § 14 Abs. 3 StBGebV.
Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist nach § 14 Abs. 2 StBGebV ausdrücklich ausgeschlossen für:
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