DIPL.-KFM. WERNER MUNDORF · STEUERBERATER · DEMMIN


Steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten

5.2 Nach verschiedenen Einzelsteuergesetzen

Vorbemerkung

Die nachfolgend genannten Aufzeichnungspflichten gelten für alle Unternehmen, die im Einzelfall den Tatbestand verwirklichen, an den das Gesetz die Aufzeichnungspflicht knüpft, unabhängig von der Größe oder der Rechtsform des Unternehmens und unabhängig von der handelsrechtlichen Kaufmannseigenschaft. Nur soweit die geforderten Aufzeichnungen nicht im Rahmen einer ordnungsmäßigen Buchführung erfolgen (können), sind jeweils besondere Aufzeichnungen erforderlich.

Vorschrift Inhalt
§ 6 Abs. 4 UStG
§§ 8 bis 11, 13, 17 UStDV

Aufzeichnungspflichten bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen
im Sinne der §§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) und 6 Abs. 1 UStG.

§ 6a Abs. 3 UStG
§§ 17a bis 17c UStDV

Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
im Sinne der §§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) und 6a Abs. 1, 2 UStG.

§ 7 Abs. 4 UStG
§§ 12, 13 UStDV

Aufzeichnungspflichten bei Lohnveredelungen an Ausfuhrgegenständen
im Sinne der §§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) und 7 Abs. 1 UStG.

§ 8 Abs. 3 UStG
§ 18 UStDV

Aufzeichnungspflichten bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und die Luftfahrt
im Sinne der §§ 4 Nr. 2 und 8 Abs. 1, 2 UStG.

§ 4 Nr. 3 Satz 3 UStG
§§ 20, 21 UStDV

Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit bestimmten sonstigen Leistungen an Gegenständen der Einfuhr bzw. Ausfuhr und im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Gegenständen.

§ 4 Nr. 5 Satz 3 UStG
§ 22 UStDV

Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit bestimmten umsatzsteuerfreien Vermittlungsleistungen.

§ 22 Abs. 1 UStG
§§ 63 ff. UStDV

Umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten aller Unternehmer, gegebenenfalls getrennt nach umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen (und der nach § 9 UStG als steuerpflichtig behandelten) Leistungen; diese wiederum getrennt nach Steuersätzen, soweit keine besonderen Erleichterungsvorschriften greifen, insbesondere:

§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Aufzeichnung der vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Leistungen; bei Istversteuerung im Sinne von § 20 UStG sind die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen.

§ 22 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Aufzeichnung der vereinnahmten Entgelte (Anzahlungen / Vorauszahlungen) für die vom Unternehmer noch nicht ausgeführten Leistungen.

§ 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG

Aufzeichnung der Bemessungsgrundlagen [BMG] für folgende unentgeltliche Wertabgaben:

§ 22 Abs. 2 Nr. 4 UStG

Aufzeichnung der Steuerbeträge, die wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldet werden § 14 Abs. 2, 3 UStG.

§ 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG

Wenn der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist, vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 UStG, sind aufzuzeichnen die Entgelte / Teilentgelte sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer für:

  • steuerpflichtige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;
  • geleistete Anzahlungen / Vorauszahlungen für solche Leistungen, die noch nicht ausgeführt worden sind.
§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG
§ 64 UStDV

Aufzeichnung der BMG für die Einfuhr [§ 11 UStG] sowie die dafür entrichtete Einfuhrumsatzsteuer [EUSt], wenn der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist;
vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 UStG.

§ 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG

Aufzeichnung der BMG für den innergemeinschaftlichen Erwerb (von Gegenständen) und der hierauf fallenden Steuerbeträge.

§ 22 Abs. 3 UStG

Aufzeichnungen bei nur teilweiser Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

§ 22 Abs. 4 UStG

Aufzeichnung der Berechnungsgrundlagen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG.

§ 22 Abs. 4a UStG

Aufzeichnung eigener Gegenstände, die der Unternehmer zur eigenen Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, wenn

  • an den Gegenständen Arbeiten durchgeführt werden (z. B. Reparaturen),
  • mit den Gegenständen vorübergehend sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden sollen (z. B. Beförderungs- oder Werkleistung),
  • wenn die Gegenstände zur vorübergehenden Verwendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet genutzt werden (z. B. Ausstellungsstücke bei Messen).
§ 22 Abs. 4b UStG

Aufzeichnung aller Gegenstände, die der Unternehmer von einem anderen Unternehmer mit USt-Identifikationsnummer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zur Ausführung einer sonstigen Leistung erhält (z. B. Miete, Leihe).

§ 22 Abs. 5 UStG
§ 68 UStDV

Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes nach amtlich vorgeschriebenem Muster für solche Unternehmer, die außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Umsätze ausführen oder Waren erwerben (z. B. „fliegende Händler”, Flohmarkt-Händler).

§ 25 Abs. 2 Satz 2,
§ 25 Abs. 5 UStG
§ 72 UStDV

Aufzeichnungspflichten bei steuerfreien Reiseleistungen.

§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG

Laufende Führung eines besonderen Verzeichnisses für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter.

§ 4 Abs. 7 EStG

Aufzeichnungspflichten für alle Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG
– z. B. Bewirtungskosten (vgl. hierzu R 21 Absätze 5 bis 12, R 22 sowie H 22 der Einkommensteuerrichtlinien) oder Werbegeschenke.

§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG

Laufende Führung eines besonderen Verzeichnisses für geringwertige Wirtschaftsgüter.

§ 7a Abs. 8 EStG

Laufende Führung eines besonderen Verzeichnisses für Wirtschaftsgüter, für die erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen vorgenommen werden.

§ 41 Abs. 1 EStG
§ 4 LStDV

Aufzeichnungen des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug – Führung eines Lohnkontos.

§ 19a Abs. 9 Nr. 2 EStG
§ 6 LStDV

Aufzeichnungen des Arbeitgebers bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen.

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