ABGABENORDNUNG


Achter Teil. Straf- und Bußgeldvorschriften; Straf- und Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt: Strafvorschriften

§ 370a
Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung

 Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

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