ABGABENORDNUNG


Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 11
Sitz

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.

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